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Unterschiede zwischen einem Dienstvertrag und Werkvertrag

| Ufuk Avcu | Gründer

Das Wesen des Vertrages

Dienstvertrag und Werkvertrag unterscheiden sich zunächst – ihrer Bezeichnung entsprechend – in ihrem Kern: Im Dienstvertrag geht es um die vertragliche Regelung einer Leistung, im Werkvertrag um ein Werk. Das Wesen eines Vertrages erschließt sich bei näherem Besehen allerdings aus seinem Inhalt. Denn man kann sich nicht immer darauf verlassen, dass die Bezeichnung eines Vertrages auch dem Inhalt entspricht.

Die Umstände zählen

So kann sich in einem als Werkvertrag bezeichneten Vertrag auch ein Dienstvertrag verbergen, der nur nicht so genannt wird, um bestimmte Bestandteile einer solchen gegenseitigen Verpflichtung, wie sie der Vertrag darstellt, auf den Vertragspartner abzuwälzen. Zum Beispiel, wenn ein Werkvertrag eine Scheinselbstständigkeit verschleiern soll. Eine Leistung soll erbracht werden, die der Besteller allerdings zeitlich begrenzen möchte. Außerdem möchte er die Sozialleistungen nicht tragen. Daher ist es wichtig, die substanziellen Unterschiede zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag zu kennen. Für die Feststellung, um welche Art Vertrag es sich handelt, ist nämlich immer die Gesamtbetrachtung aller Umstände entscheidend.

Der Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Die rechtlichen Grundlagen dazu regelt das Gesetz (§611 ff. BGB). Ein Dienstvertrag wird zwischen zwei Vertragspartnern geschlossen und kommt durch Angebot und Annahme zustande. Beispielsweise ist der Arbeitsvertrag ein typischer Dienstvertrag. Die Vertragspartner sind einerseits der Arbeitgeber, andererseits der Arbeitnehmer. Letzterer sagt Dienste zu, der Arbeitgeber sagt die Entlohnung zu. Der Dienstvertrag zielt auf Dauer und Stetigkeit. Für die vereinbarte Dienstleistung erhält der Arbeitnehmer ein Entgelt (Lohn oder Gehalt). Der Arbeitnehmer steht somit im Dienst des anderen und erfüllt – weisungsgebunden und fremdbestimmt – die Leistung.

Das Weisungsrecht

Wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht, hängt von der Tätigkeit, dem Unternehmen und anderen Faktoren ab. Der Arbeitgeber hingegen ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, zudem zu den gesetzlichen Sozialleistungen verpflichtet. Weitere Vergünstigungen (Dienstwagen, Weihnachtsgeld, Vermögenszulagen) können vereinbart werden. Die Unfreiheit des Arbeitnehmers ist im Dienstvertrag zwar wesentlich, beschränkt sich aber trotzdem auf das Arbeitsverhältnis. Im Unterschied zu einem Leibeigenen oder einem Sklaven, die ebenfalls Dienste und Leistungen zu erbringen hatten, kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zum Beispiel nicht sagen, welche Partei er zu wählen oder wen er zu heiraten hat. Trotzdem prägen begrenzte Fremdbestimmtheit und Unfreiheit den Dienstvertrag.

Bestandteile des Dienstvertrages

Ein Vertrag entsteht, wenn zwei Parteien eine Vereinbarung schließen, eine Schriftform ist nicht zwingend, allerdings muss der Arbeitgeber gemäß §2 Nachweisgesetz die wesentlichen Bestandteile des Vertrages schriftlich verfassen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Die einzelnen Bestandteile des Vertrages sind verhandelbar, allerdings dürfen diese dem Arbeitsrecht nicht zuwiderlaufen. Geregelt werden darin zum Beispiel die Dauer (Befristung, Probezeit, Kündigungsfrist), die Beschreibung der Tätigkeit, der Arbeitszeit (Überstunden, Urlaub), die Vergütung, Nebenpflichten (zum Beispiel Verschwiegenheit oder Krankmeldung) und weitere Schlussbestimmungen (etwa der Verweis auf den Tarifvertrag, das Nebentätigkeitsverbot).

Der Werkvertrag

Im Zentrum des Werkvertrages steht das Werk. Vertragspartner sind bei einem Werkvertrag der Werkunternehmer und der Werkbesteller. Im Unterschied zum Kaufvertrag, der die Beschaffung einer Sache zum Inhalt hat, schuldet der Werkunternehmer die Herstellung des Werks, der Werkbesteller die Entrichtung der Vergütung (§631 BGB). Im Werkbegriff selbst liegen daher auch die größten Unterschiede zum Dienstvertrag. Das Werk muss hergestellt und vollendet werden. Zeitliche Begrenzung (Beginn und Ende der Herstellung) sowie der konkrete Erfolg sind Merkmal und Voraussetzung. Während der Arbeitnehmer im Dienstvertrag Leistung und durchaus auch Sorgfalt, nicht aber Erfolg schuldet, ist beim Werkvertrag der Erfolg zwingend an den Begriff des Werks gebunden. Bemühen allein führt also nicht zur Erfüllung des Werkvertrags.

Was ist ein Werk?

Der Begriff des Werks geht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus und verbindet sowohl materielle wie auch immaterielle Sachen, zudem Ergebnisse einer Dienstleistung oder Arbeit. Ein Werk kann eine Sache wie ein Bauwerk, aber auch ein Projekt wie ein Buch, eine Komposition, ein Film, ein Gutachten oder ein anderes unkörperliches Arbeitsprodukt sein. Vergütet wird das Werk nach Abnahme.

Risiko Vorleistung

Wichtig ist in Hinblick auf die Finanzen: Der Werkunternehmer tritt – soweit nicht anders vereinbart – bis zur Abnahme in Vorleistung. Vereinbart er keine Abschlagszahlungen, keinen Vorschuss, erhält er seine Vergütung erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt. Wer Angestellte zu bezahlen hat, Fixkosten und Raummieten aufbringen muss, sollte diesen Punkt im Auge behalten, denn er stellt ein Geschäftsrisiko dar.

Details des Vertrags

Auf den Vertrag kommt es an. Konkret sollte er eine detaillierte Aufgabenstellung, Fertigstellungstermin, Kosten, Gewährleistungen, Haftungs- und Kündigungsmodalitäten sowie Nutzungsrechte beinhalten. Warum Letzteres? Das Werkvertragsrecht umfasst neben der Herstellung nichtkörperlicher Werke auch die Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke), etwa von Anlagen und Sondermaschinen und Instandsetzungsverträgen, Reparatur- und Bauarbeiten, die Anfertigung von Möbeln, Tapezieren oder Streichen, das Schneidern eines Kleides, Transportleistungen, die Herstellung von Gutachten, Programmen, Plänen auch die Ausführung von Kunstwerken. Wie auch bei einem Buch oder einem Übersetzungsprojekt sind damit weitere Verträge wie ein Urhebervertrag gemeint.

Vergütung

Die Vergütung kann nach Zeitaufwand, Einheitspreisen oder nach Pauschale vereinbart werden (§632 BGB), sofern es keine gesetzlichen Vergütungsordnungen gibt. Der Kostenvoranschlag ist, soweit nicht anders vereinbart, nicht Teil des Werks. Da der Besteller das Recht auf Gewähr hat, muss der Unternehmer nachliefern (§634 BGB).