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Zählen Zinskosten zu den Betriebsausgaben?

| Ufuk Avcu | Magazin

Betriebliche Ausgaben sind sämtliche Aufwendungen in Geldwerten, welche betrieblich bedingt sind. Generell erfordert der genaue Umgang mit den Ausgaben viele Kenntnisse aller gesetzlichen Vorschriften.

Sind Zinskosten zugleich Betriebsausgaben?

Zinskosten zählen immer dann zu den betrieblichen Ausgaben, wenn ein betrieblicher Anlass gegeben ist. Dies bedeutet, dass Zinsen für Darlehen, mit welchen Unternehmer private Investierungen finanzieren, nicht absetzbar sind. Wenn dagegen eine betriebliche Investition getätigt wird, für die die Unternehmer einen Kredit beanspruchen, dann sind dies gewinnmindernde Ausgaben.
Einmalige oder laufende Gegenleistungen in Geldwerten, die Unternehmer für die zeitlich begrenzte Übergabe von Fremdkapital bezahlen müssen, werden als Schuldzinsen gewertet. Hierzu zählen vor allem Bereitstellungszinsen, Zinszahlungen, Zinsen für Nachzahlungen, Vorfälligkeitsentschädigungen sowie Damnum Zahlungen.
Zinsen können die Unternehmer mit der passenden Planung als betriebliche Ausgaben subtrahieren und somit die Steuerbelastung mindern. Sollen nun Zinsen als Betriebsausgaben angerechnet werden, sollten die Unternehmer zuerst den Kapitalbedarf für die privaten und betrieblichen Investitionen ermitteln.

Zinsen werden zu den Betriebsausgaben gezählt, wenn sie betrieblich bedingt sind. Dies bedeutet, dass die Unternehmer die Zinsen als betriebliche Ausgaben steuerlich nicht absetzen können, wenn diese die privaten Investitionen mit Darlehen finanzieren. Wenn diese allerdings betriebliche Investitionen mit einem Darlehen finanzieren, dann können die Unternehmer die Zinsen steuerlich absetzen.

Für einen derartigen Fall, dass Unternehmer eine private oder eine betriebliche Investition planen, allerdings nur eine Investierung aus eigenen finanziellen Mitteln zahlen können, ist es ratsam, für die betriebliche Ausgabe einen Kredit aufzunehmen. Die anfallenden Zinsen für den betrieblichen Kredit können steuermindernd abgezogen werden.
Unternehmer können lediglich die Zinsen, welche durch betrieblich veranlasste Zahlungen entstehen, steuerlich absetzen. Daher sollten diese den betrieblichen und den privaten Kapitalbedarf beizeiten und korrekt planen. Hierzu gibt es im Netz viele hilfreiche Tipps.

Die Unternehmen müssen generell gut überlegen, welche Investitionen sie im kommenden Jahr tätigen wollen. Sie müssen daran denken, wie hoch der Bedarf an Kapital für private Ausgaben ist. Hierzu eignet sich eine Auflistung der möglichen Ausgaben. Dazu gehört zum Beispiel der Bau oder der Kauf eines privaten Einfamilienhauses, der Kauf von Möbeln, größere Renovierungsmaßnahmen oder Urlaubsreisen.

Wann können "Betriebsausgaben" in der Steuererklärung berücksichtigen abgesetzt werden?

Von Betriebswegen veranlasst sind sämtliche Aufwendungen, welche in faktischem, wirtschaftlichem oder sachlichem Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Ob die Investitionen notwendig, zweckmäßig oder angemessen sind, ist für die Ermessung von Aufwendungen ohne Bedeutung.

Grundsätzlich entscheidet der Unternehmer, ob die jeweiligen Aufwendungen betrieblich nötig sind. Beschränkungen ergeben sich lediglich durch die gesetzlichen Beschränkungen und wenn die Zahlungen in den Bereich der privaten Ausgaben fallen.
Wenn nun ein Dritter die Kosten trägt, welche durch die Erzielung der Einkünfte veranlasst sind, dann gilt dies als sogenannter Drittaufwand und nicht als Betriebsausgabe. Die Aufwendungen eines Dritten können jedoch im Wege des verkürzten Zahlungswegs bei dem Unternehmen zu den Betriebsausgaben führen, wenn ein Dritte dem Unternehmen etwas schuldet und statt an dieses zu zahlen, mit dessen Einverständnis, an den Gläubiger leistet.
Zahlungen, die nur für die private Lebensführung dienlich sind, sind als Betriebsausgaben nicht absetzbar, auch dann nicht, wenn diese durch die kollektive oder wirtschaftliche Stellung ausgelöst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Mittel zur Förderung des eigenen Berufs oder der Arbeit erfolgen. Wenn bei den Aufwendungen eine private oder berufliche Mitveranlassung von nebensächlicher Bedeutung vorliegt, ist sie nicht steuerlich zu beachten.

Weitere gemischte Aufwendungen sind in den Betriebsausgaben und nicht absetzbare Kosten der privaten Lebenshaltung aufzuteilen, wenn eine Gliederung nach objektiven Merkmalen einfach vorgenommen werden kann.

Ein bestimmter Teil der Aufwendungen, welcher als Betriebsausgaben berücksichtigt werden kann, kann eventuell auch abgeschätzt werden. Wenn nun bei gemischten Zahlungen eine einfach und schnell nachprüfbare Trennung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung nicht möglich ist, dann sind die Kosten als solche nicht absetzbar.

Die Bedeutung der Schuldzinsen

Zu den Voraussetzungen des Abzugs für Schuldzinsen gelten gesonderte rechtliche Grundlagen. Schuldzinsen und jene mit einer Aufnahme des Kredites zusammenhängenden Nebenkosten für die Finanzierung sind nach der geltenden Rechtsprechung dann Betriebsausgaben, wenn diese für eine Verbindlichkeit geleistet werden, welche durch das Unternehmen veranlasst ist und daher zum Vermögen des Unternehmens gehört. Maßgebend dafür ist nur die eigentliche Verwendung der Kreditmittel. Nach einer sogenannten formalen Zurechnung, welche eine fortschreitende Beurteilung der abhängigen Zusammenhänge mit der Finanzierung ausschließt, ist der Unternehmer in der eigentlichen Entscheidung frei, die betriebliche Liquidität seinem eigenen Vermögen zu entnehmen. Auch die dadurch entstandene Finanzierungslücke durch die Aufnahme eines betrieblich veranlassten Kredits muss er hingegen schließen.

Bankgebühren und -zinsen als "Betriebsausgaben"

Jene Gebühren, welche für ein geschäftliches Konto anfallen, können grundsätzlich in voller Höhe als betriebliche Kosten abgezogen werden.
Die Kontokorrentzinsen konnten bisher restlos bei der Steuer abgezogen werden. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Von nun an dürfen diese Kosten nur dann abgesetzt werden, wenn die privaten Kosten die Summe aus Gewinn und Einlagen überschreiten. Solche Zinserträge werden zu insgesamt 6% dem Gewinn hinzuaddiert. Wenn durch einen Freiberufler ein Darlehen aufgenommen wird, dann fallen hierfür Nebenkosten an und werden den Schuldzinsen hinzugerechnet. Teils sind die Dienstleistungen der Banken umsatzsteuerpflichtig, wobei dies von den Instituten verschieden gehandhabt wird. Auf den Belegen wird dann ersichtlich, ob eine Umsatzsteuer erhoben worden ist oder nicht. Wird die Steuer gesondert anerkannt, dann kann der Freiberufler vom Recht seines Vorsteuerabzuges Gebrauch machen.

Die meisten Freiberufler müssen stets neu ermitteln, ob sie beispielsweise ein Darlehen von ihrer Steuer absetzen können. Hierbei muss unterschieden werden, ob der eigentliche Kredit abgesetzt werden kann, denn er wird als ganze Summe ausgezahlt und in Raten wieder zurückbezahlt. Die Betriebseinnahmen und -ausgaben verhalten sich unabhängig vom Erfolg. Die Zinsen, welche für das Darlehen zu bezahlen sind, stellen generell eine betriebliche Ausgabe dar und können bei der Steuer berücksichtigt werden.

Es kommt bei der Steuer stets auf den Einzelfall an, wenn nachgeprüft werden soll, ob die Zinsen für Kredite steuerlich absetzbar sind oder nicht. Wer als Freiberufler eine Immobilie erwirbt, die er später vermieten möchte, kann die Zinsen für den Kredit als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten in der Steuererklärung anrechnen lassen. Wer mit dem Unternehmen nicht nur in der Stadt, sondern an einem anderen Ort eine Zweigstelle des Unternehmens unterhält und hier eine Zweitwohnung benötigt, kann die Zinsen für den Kredit ebenso absetzen.

Ein Freiberufler kann einen Kredit aufnehmen, um verschiedene Anschaffungen vorzunehmen. So kauft dieser zum Beispiel einen Firmenwagen, neuen Computer oder investiert in eine Büroeinrichtung. Alle Zinsen für den Kredit, den die Freiberufler aufnehmen müssen, können steuerlich geltend gemacht werden.