Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesonderte Regelung für Kleinstunternehmer und Gründer, bei der diese keinerlei Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen müssen. Der erheblichste Vorteil liegt in erster Linie darin, dass ein Großteil der Verwaltungsarbeit entfällt. Dies bedeutet, dass Du keinerlei Voranmeldungen für die Umsatzsteuer abgeben musst.
Generell stellst Du Deine Rechnungen ohne Mehrwertsteuer, darfst jedoch nicht die Dir in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerzahlung als eine Art Vorsteuer geltend machen.
Jene Regelung ist allerdings kein Zwang und Du musst nicht Kleinunternehmer sein, wenn Du dies nicht möchtest.
Was ist ein Kleinunternehmer?
Die Kleinunternehmerregelung ist eine steuerliche und bürokratische Erleichterung für Dich als Unternehmer mit niedrigen Umsätzen. Diese ist in § 19 des Umsatzsteuergesetzes definiert. Ein Unternehmen, das verschiedene Grenzen beim Umsatz nicht überschreitet, kann die Kleinunternehmerregelung verwenden.Als eigenständiger Unternehmer kannst Du Dich für eine Kleinunternehmerregelung entscheiden, wenn der Vorjahresumsatz nicht über 22.000 Euro lag und Du im derzeitigen Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro verdienen wirst.
Dabei geht es in der Tat lediglich um den geschätzten Umsatz. Wenn der Umsatz im laufenden Jahr unvorhersehbar die Grenze von 50.000 Euro übersteigt, bist Du immer noch Kleinunternehmer.
Als Neugründer musst Du Deinen Umsatz mit den verbliebenen Monaten bis zum Ende des Jahres berechnen und im Anschluss auf zwölf Monate hochrechnen.
Du kannst Dich auf einen Antrag hin wieder für die Regelbesteuerung entscheiden. Beachte dabei aber die Bindungsdauer über fünf Jahre. Möchtest Du zur Regelbesteuerung rekurrieren und reichst einen Antrag ein, dann musst Du für insgesamt fünf Jahre die Umsatzsteuer zahlen und kannst in der Zeit nicht zum Kleinunternehmerstatus zurückwechseln.
Das Ziel ist es vor allem, den bürokratischen Aufwand für Kleinunternehmen so niedrig wie möglich zu halten. So müssen Gründer, welche diese Regelung verwenden, keine Umsatzsteuervoranmeldung für den laufenden Monat abgeben.
Praktisch macht sich die Kleinunternehmerregelung nicht nur durch das Wegfallen der Umsatzsteuervoranmeldung perzeptibel. Du als Kleinunternehmer musst ebenfalls keine Umsatzsteuer auf Deinen Rechnungen ausweisen. Ein geeigneter Vermerk informiert Dich als Empfänger der Rechnung über jenes Charakteristikum.
Wenn Du keine Umsatzsteuer ausweist und keine Voranmeldung machst, darfst Du Dir im Umkehrschluss jedoch keine Umsatzsteuer über die Vorsteuer einziehen.
Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung
Der größte Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass Du als Kleinunternehmer mit weniger bürokratischem Aufwand beschäftigt bist. Daher kannst Du die Mehrwertsteuer im täglichen Geschäft fast vergessen.Ein anderer Vorteil ist, dass Du in Deinen ausgestellten Rechnungen keine Mehrwertsteuer bestätigen musst.
Generell musst Du Dir überlegen, wer die passenden Kunden sind.
Sind Deine Kunden meisten Privatpersonen, sorgt die Kleinunternehmerregelung dafür, dass Du geringere Preise als die Konkurrenz, welche die Mehrwertsteuer angeben muss, anbieten kannst.
Wenn Deine Kunden jedoch Unternehmer sind, ergeben sich für Dich keine Vorteile, da Die Kunden die Mehrwertsteuer, die in Rechnung gestellt wird als Vorsteuer geltend machen dürfen. Es ist daher kein Vorteil, die Mehrwertsteuer nicht ausweisen zu müssen.
Die Verwendung der Kleinunternehmerregelung hat für Dich als Gewerbebetrieb verschiedene Vorzüge, welche den bürokratischen Aufwand sehr stark reduzieren.
Der Kleinunternehmer muss auf den eigenen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Für die Kunden kann dies ebenfalls ein Vorteil sein, denn diese sparen ebenfalls die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent.
Eine Kleinunternehmerregelung ermöglicht es somit kleinen Unternehmen wie private Personen zu wirtschaften.
Die Nachteile der Kleinunternehmerregelung
Es kann allerdings ein großer Nachteil sein, wenn Du die bezahlte Mehrwertsteuer nicht geltend machen darfst, sie also entsprechend diese nicht vom Finanzamt zurückbekommst.Vor allem zu Beginn Deiner Selbstständigkeit stehen meistens größere Investitionen an, was ebenfalls hohe Mehrwertsteuerbeträge bedeutet.
Wenn Du Dich beispielsweise als Busunternehmer selbstständig machen möchtest, musst Du Dir am Anfang die Fahrzeuge kaufen. Bei einem Preis von 50.000 Euro sind 9.500 Euro Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis zu zahlen.
Als herkömmlicher Unternehmer kannst Du Dir jenen Steuerbetrag von Deinem Finanzamt wieder zurückholen, Du zahlst also insgesamt 50.000 Euro. Ein Kleinunternehmer, welcher die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht besitzt, zahlt am Ende 59.500 Euro für das Fahrzeug.
Ein anderer Nachteil sind die recht geringen Umsatzgrenzen. Wenn Du Dich nun hauptberuflich selbstständig machen möchtest, wirst Du die Grenze von 22.000 Euro recht schnell überragen. Hierdurch bist Du im folgenden Jahr kein Kleinunternehmer mehr und musst Deine Abrechnungen entsprechend ändern.
Dies bedeutet für Dich erheblich mehr Aufwand und kann zugleich die Kunden verwirren.
Die Umsatzsteuerpflicht der Kleinunternehmer
Du als Kleinunternehmer giltst umsatzsteuerlich als Unternehmer nach § 2 UStG und bist daher von den umsatzsteuerlichen Verpflichtungen ausschließlich befreit, wenn eine Sonderbestimmung (in der Regelung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder an einer weiteren Stelle des UStG) diesen Aspekt speziell so vorsieht.Daher wird die Steuer für die eigenen Umsätze eines Kleinunternehmers nicht erhoben, im Widerspiel steht dem Kleinunternehmer jedoch kein Vorsteuerabzug zu. Weil die Regelung für Kleinunternehmer damit für den Betroffenen besonders nachteilig sein kann, steht diesem ein Entscheidungsrecht zur Regelbesteuerung zu, was nach § 19 II UStG erfolgt. Diese wichtige Option bindet dann für wenigstens fünf Jahre. Andere Optionsrechte, durch welche ein regulär besteuerter Unternehmer teils einen steuerfreien Gewinn für steuerpflichtig erklärt (beispielsweise durch die Vermietung von Objekten an andere Unternehmer), sind für einen Kleinunternehmer sekundär, das heißt, er kann derartige Optionen nur dann verwenden, wenn er vorher auf den Kleinunternehmerstatus verzichtet. Es ist daher nicht möglich, nur für ausgewählte Gewinne die Pflicht zur Steuerzahlung zu entscheiden und den Kleinunternehmerstatus beizubehalten.
Ist ein Kleinunternehmer hingegen selbst ein Kunde von anderen Unternehmen bei einem Umsatz, für welchen die Steuerschuld des Leistungsempfängers vorgesehen ist, dann ist jene Steuer trotzdem zu bezahlen. Genauso gilt die Regelung, dass, wer unbegründet Umsatzsteuer in den Rechnungen exterminiert, diese ebenfalls zu bezahlen hat, selbst für Kleinunternehmer (nach § 14c UStG). Für die Pläne der Erwerbssteuer gelten die Kleinunternehmen, wenn diese nicht den Status ausgeklammert haben, als Halbunternehmer. Bei einem Auftrag von innergemeinschaftlichen Arbeitsleistungen aus anderen Staaten haben diese regulär die Umsatzsteuer für die jeweilige Dienstleistung zu bezahlen (§ 13b UStG). Hat jedoch der Kleinunternehmer aufgrund seiner Beteiligung an diesen Vorgängen eine Umsatzsteuererklärung abgegeben, geht der Kleinunternehmerstatus dadurch nicht verloren.
Die Umsatzgrenzen sind für die Steuerpflicht ebenfalls von Bedeutung. Ein Kleinunternehmer bist Du nur dann, wenn Dein Umsatz im vorherigen Jahr die Schwelle von 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr Deine Umsätze nicht so hoch sind, dass Du eventuell 50.000 Euro übersteigen wirst. Diesbezüglich für die Messung jener Abgrenzungen ist der Gesamtumsatz, welcher um die Gewinne von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vermindert wird.
Wer als Unternehmer keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgibt, hat einen erheblichen Vorteil. So muss er keine Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt vornehmen und erspart sich hier durch sehr viel bürokratischen Aufwand.
Es ist jedoch nicht immer sinnvoll, wenn auf eine Umsatzsteuervoranmeldung verzichtet wird. Auf diese Weise kannst Du nicht die Umsatzsteuererstattungen beim Finanzamt genießen.
Die Anmeldung des Kleinunternehmens
Wer bekannten Umsatzgrenzen als Kleinunternehmer einhalten kann und von den Vorteilen der Regelung profitieren möchte, der muss dies beim Finanzamt anmelden. Je nachdem, in welcher Situation Du Dich befindest, erfolgt die Anmeldung auf verschiedenen Wegen.Wenn Du Dich in der Gründungsphase befindest, dann gibst Du bei der Gewerbeanmeldung oder im Steuerfragebogen zur Erfassung an, dass Du die Kleinunternehmerregelung verwenden möchtest.
Hast Du bereits ein laufendes Unternehmen, welches unter die Umsatzgrenzen fällt und Du Dich dazu entscheiden die Kleinunternehmerregelung in zu beanspruchen, dann musst Du Dich in einem formlosen Schreiben an das zuständige Finanzamt wenden. Hierin gibst Du an, dass Du nach § 19 UStG als Kleinunternehmer gelten und steuerlich behandelt werden möchtest. Dann prüft das Finanzamt, ob Du die Voraussetzungen nach § 19 UStG erfüllst und die Ausnahmeregelung verwenden darfst.
Wann ist die Kleinunternehmerregelung für Start-ups sinnvoll
Es gibt viele Neugründer, welche in der Kleinunternehmerregelung den optimalen Einstieg in ihre eigene Selbstständigkeit sehen.So sind das Wegfallen der Umsatzsteuer auf den geschriebenen Rechnungen und der Umsatzsteuervoranmeldung besonders bequem, doch solltest Du unbedingt wissen, dass eine solche Regelung nicht für jeden Start-up sinnvoll ist.
Sprichst Du mit Deiner neuen Geschäftsidee vor allem die Privatkunden an, dann ist die Kleinunternehmerregelung auf jeden Fall zu empfehlen. Während sich Unternehmenskunden die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen können, haben private Kunden diese Möglichkeit nicht.