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Welche Versicherungen sind steuerlich absetzbar

| Ufuk Avcu | Magazin

Kosten für persönliche Versicherungen, welche der Vorsorge dienlich sind, können Steuerzahler als Sonderausgaben von der Lohnsteuer absetzen. Dabei gelten als Vorsorge jene Versicherungen, welche entweder das Vermögen und die eigene Gesundheit absichern. Der größte Teil jener Versicherungen wird in der Steuererklärung in der Anlage AV (Vorsorgeaufwand) eingetragen. Zu diesen Versicherungsarten zählen Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen-, Renten- und Lebensversicherung.

Die Bedeutung der Altersvorsorgeaufwendungen bei der Steuererklärung

Für Aufwendungen der Altersvorsorge besteht generell ein Höchstbetrag. Diese wirken sich noch bis zum Jahr 2025 nur mit einem definierten Satz steuermindernd aus. Jener Prozentsatz verändert sich in jedem Jahr.
Im Jahr 2019 waren die Beiträge zur Altersvorsorge noch bis zu 24.305 Euro bei Ledigen sowie 48.610 Euro bei verheirateten Partnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern absetzbar. Jene Beiträge haben sich maximal um 88 Prozent mindernd auf die Steuer ausgewirkt, also mit maximal 21.388 Euro bei ledigen sowie 42.776 Euro bei ehelichen Steuerzahlern.

Für 2020 hat das Finanzamt den Höchstsatz auf 25.046 Euro definiert (bei Verheirateten ist dieser Höchstbetrag bei 50.092 Euro im Jahr angesetzt). Hierbei liegt die Höchstgrenze bei 90 Prozent. Dies bedeutet, für 2020 können höchstens 22.541 Euro bei ledigen und 45. 082 Euro bei verheirateten Steuerzahlern abgesetzt werden.
Für Aufwendungen zur Altersvorsorge gibt es eine Höchstgrenze. Diese liegt derzeit bei 25.046 Euro für Ledige und 50.092 Euro für Paare. Im Jahre 2019 lag dieser Betrag bei 24.305 Euro für Ledige.
Für das Jahr 2020 berücksichtigt das Finanzamt allerdings nur höchstens 90 Prozent der Maximalgrenze. Dies entspricht maximal 22.541 Euro für Ledige. Im Jahre 2025 erst können die Steuerzahler an diesem Höchstbetrag verdienen. Wenn diese rentenversicherungspflichtig sind, dann wird dieser Abzug außerdem um den Arbeitgeberteil vermindert.

Die Riester-Verträge sind steuerlich betrachtet eine Zusatzversorgung. Die Steuerzahler können die jährlichen Beiträge zur Riesterrente bis zur Grenze von 2.100 Euro als Sonderausgaben in der Lohnsteuererklärung geltend machen. Hierzu gehören nicht nur die Beiträge, welche sie selbst einzahlen, sondern zugleich die staatlichen Prämien. Vom Finanzamtamt gibt es dazu zahlreiche Tipps.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, welche in der Steuererklärung geltend gemacht werden, sind die Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und die Krankenzusatzversicherung. Dazu gehört zum Beispiel die Zahnzusatzversicherung. Auch die Krankentagegeld-, die Auslandsreisekranken- sowie die Pflegezusatzversicherung sind steuerlich absetzbar. Dies gilt bis höchstens 1.900 Euro für Beamte und Arbeitnehmer sowie 2.800 Euro für Selbstständige. Für verheiratete Paare gilt das Doppelte.

Da die Grenze mit 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro besonders gering ist, werden daher die Steuerzahler eher gering entlastet. Mit der Kranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung ist der Höchstbetrag meistens schon erschöpft. Hierfür berücksichtigt das Finanzamt jene Versicherungsarten aber auf jeden Fall in der tatsächlichen Höhe, auch wenn diese den Maximalbetrag übersteigen.

Die Kranken- und Pflegeversicherung bei der Steuer geltend machen

Den Grundtarif der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung können die Steuerzahler gänzlich bei den Vorsorgeaufwendungen geltend machen, denn diese sind steuerlich absetzbar. Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung gehören dazu ebenfalls die Beitragszahlungen für Ehepartner und Kinder.

Zahlen die Steuerzahler in eine private Kranken- und Pflegeversicherung ein, dann können sie den Grundtarif ferner vollständig absetzen.
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung können die Steuerzahler die jährliche Beitragszahlung im Rentenbescheid oder in der Lohnsteuerbescheinigung finden. Bei einer privaten Versicherung ist die Höhe der Beiträge in der jährlichen Mitteilung der Krankenversicherung zu finden.

Verschiedene Zusatz- oder Wahltarife zählen hingegen nicht zur Grundversorgung. Dazu gehören zum Beispiel Auslandsreise- oder Zahnzusatzversicherungen. Diese können als Sonderausgaben in der Lohnsteuererklärung geltend gemacht werden, wenn der Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 Euro nicht überschritten wird. Zusatzleistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung werden in die Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 23 eingetragen. Jene Zusatzleistungen einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind in den Zeilen 28 und 29 zu vermerken.
Für alle weiteren Versicherungsarten der persönlichen Vorsorge, beispielsweise für eine private Haftpflichtversicherung, gilt, dass diese sie nur dann als weitere Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden kann, wenn 1.900 Euro (bei Angestellten) oder 2.800 Euro (bei Selbstständigen) durch die Zahlungen der Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherung nicht voll ausgeschöpft sind. Dies ist jedoch nur sehr selten der Fall. Schon bei einem Bruttolohn von etwa 2.000 Euro im Monat überschreiten viele Arbeitnehmer diesen Höchstbetrag. Nur die Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung liegen in diesem Fall je nach Kasse zwischen 160 und 170 Euro im Monat.

Die Bedeutung der berufsbedingten Versicherungsplicen

Die meisten privaten Versicherungsarten schützen zugleich das berufliche Umfeld. Ist dies der Fall, können die Steuerzahler solche Policen in ihrer Steuererklärung angeben. Dies erfolgt bei den Werbungskosten, welche in der Anlage N für Angestellte oder bei den Betriebskosten für Selbstständige eingetragen werden. Bei Selbstständigen vermindert sich hierdurch der steuerpflichtige Anteil des Gewinns.
Zu diesen berufsbedingten Aufwendungen zählen die Berufshaftpflicht- die berufliche Unfall- und die Rechtsschutzversicherung.
Im Vergleich zu den begrenzten Sonderausgaben lassen sich solche Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in freier Höhe absetzen. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Versicherung den beruflichen Bereich abdeckt.
Arbeitnehmer müssen stets beachten, dass, wenn sie ihre Steuererklärung abgeben, das Finanzamt automatisch den Betrag von 1.000 Euro als Werbungskosten berechnet. Dies bedeutet, dass erst ab 1.000 Euro bei den Werbungskosten Nachweise für die Beitragszahlungen eingereicht werden müssen.
Steuerlich lassen sich Unfallversicherungen ebenfalls absetzen, die bei Unfällen auf der Arbeit, auf dem Weg von oder zur Arbeit oder im privaten Umfeld absichern. Es können 50 Prozent der Beitragszahlungen als Werbungs- oder Betriebskosten angegeben werden. Die übrigen 50 Prozent sind als Vorsorgeaufwendungen durch die Höchstbeträge abzusetzen.
Dies gilt auch für private Haftpflichtversicherungen. Wenn die Beiträge in einen privaten und beruflichen Anteil aufgeteilt sind, dann können die Steuerzahler 50 Prozent der Prämie als Werbungskosten absetzen. Hierzu benötigen diese eine Bescheinigung von der Versicherung. Aus dieser muss hervorgehen, welcher Teil der Kosten auf den beruflichen Teil entfällt.
Wenn nur berufliche Unfälle abgesichert werden, können die kompletten Kosten einer Berufsunfallversicherung als Werbungskosten angegeben werden.
Eine Berufshaftpflichtversicherung kann hingegen vollständig als Werbungskosten angegeben werden.

Unter definierten Bedingungen ist die Rechtsschutzversicherung ebenfalls steuerlich geltend zu machen. Wenn diese einen Arbeitsrechtsschutz enthält, können die Steuerzahler diesen Anteil bei den Werbungskosten als Angestellter angeben. Für Selbstständige ist dies bei den Betriebskosten möglich. Das Finanzamt verlangt hierfür einen Nachweis der Versicherung, welcher die Höhe des Anteils ausweist.

Können Autoversicherungen bei der Steuer geltend gemacht werden?

Bei der Absetzung von Kfz-Kasko- und Haftpflichtversicherung gelten für Selbstständige und für Angestellte verschiedene Regelungen.
Selbstständige können die Kfz-Haftpflicht sowie Kaskoversicherung zu gleichen Teilen absetzen. Dazu tragen sie die Ausgaben in der Überschuss-Einnahmen-Rechnung als Betriebsausgaben ein. Dies ist die Anlage EÜR, welche die Kraftfahrzeugkosten enthält. Dazu muss das Fahrzeug jedoch beruflich genutzt werden. In diesem Fall können gleichzeitig die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte und Dienstreisen abgesetzt werden.

Angestellte können lediglich die Haftpflichtversicherung für das Auto absetzen, nicht jedoch die Kaskoversicherung. Eine Kaskoversicherung wird als Sachversicherung gewertet. Als solche ist diese nicht gedacht, um die persönlichen Risiken abzudecken.

Eine Kfz-Haftpflicht hingegen können die Angestellten auf verschiedenen Wegen bei der Steuer geltend machen. Bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro im Jahr können diese den Weg zur Arbeit als Entfernungspauschale als Werbungskosten beantragen. Dies erfolgt in der Anlage N. Das Finanzamt rechnet mit 0,30 Euro je Kilometer. Somit ist zugleich der anteilige Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung berücksichtigt.

Unter einer Entfernungspauschale fällt allerdings nur die Hinfahrt zur Arbeit, nicht aber der Rückweg. Ebenfalls wird ausschließlich der kürzeste Weg zur Arbeit berechnet. Mögliche Umwege werden nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer hierdurch nachweislich Zeit einspart. Bei der Ermittlung der Entfernungspauschale zählt außerdem nur die Zahl der Arbeitstage. Krankheits- und Urlaubstage werden davon abgezogen. Normalerweise erkennen die Finanzämter generell 230 Tage an. Für den Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Steuererklärung werden meistens nur Kopien des Versicherungsvertrages und ein Beitragsnachweises gebraucht.