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Steuern für Selbstständige

| Ufuk Avcu | Magazin

Wer sich in der Selbstständigkeit nicht mit den Steuerabgaben beschäftigt, kann mit dem Finanzamt große Probleme bekommen. Wenn die gesetzlich festgeschriebenen Frist nicht eingehalten, folgt eine Mahnung mit gegebenenfalls Verspätungsabschlägen, wenn nicht rechtzeitig gezahlt wird. Wer unpünktlich ist, fehlende Eintragungen vorweist oder Fehler hat, kann mit einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt rechnen. Der Betriebsprüfer schaut dann umso genauer in die Unterlagen. Deswegen gehören Steuern zum überlebensnotwendigen Wissen, wenn es um die Selbstständigkeit geht. Der Gewinn in der Selbstständigkeit wird versteuert. Selbstständigkeit erfordert die Abgabe verschiedener Steuern an das Finanzamt. Was abgegeben werden muss, ist abhängig vom beruflichen Status. Dabei unterscheiden sich der freiberufliche Ruf und die gewerbliche Tätigkeit.

Folgende Steuern fallen an:
- Einkommenssteuer
- Umsatzsteuer
- als Gewerbetreibender die Gewerbesteuer

Die Einkommensteuer inklusive des Solidaritätszuschlags und einer eventuell Kirchensteuer zahlen Personengesellschaften wie zum Beispiel GbR und OHG. GmbH und AG zahlen beispielsweise zusätzlich die Körperschaftssteuer, die Kapitalertragssteuer und die Umsatzsteuer.

Die Einkommensteuer
Die Einkommenssteuer besteuern die betrieblichen Einnahmen. Relevant bei der Berechnung ist der Gewinn abzüglich der Sonderausgaben und abzugsfähige Betriebsausgaben. Das impliziert die Krankenversicherung, Spenden, die private Altersvorsorge, Fahrtkosten, Ausgaben für Personal und Einkauf von Waren und Dienstleistungen und anderes. Zudem gibt es verschiedene Freibeträge, für zum Beispiel Alleinerziehende, Kinderfreibeträge und Freibeträge durch die Zahlung der Gewerbesteuer und den Grundfreibetrag. Liegt der Gewinn bei weniger als 9408 €, ist keine Versteuerung notwendig. Es war verheiratet, liegt der Grundfreibetrag bei 18.816 €. Wird die Selbstständigkeit beim Finanzamt angemeldet, ist es notwendig, den voraussichtlichen Gewinn zu schätzen. Das Finanzamt nimmt die Schätzung als Basis, um die Einkommensteuervorauszahlung festzulegen. Sie erfolgt quartalsweise am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Vorauszahlungen verrechnet das Finanzamt mit der tatsächlich zu zahlenden Einkommenssteuer im Einkommensteuerbescheid. Wurde der Gewinn niedriger eingeschätzt, erstattet das Finanzamt geleistete Vorauszahlungen. Liegt der Gewinn höher, erfolgt eine Einkommensteuernachzahlung. Die Einkommensteuervorauszahlung wird mit dem Erhalt des Einkommensteuerbescheides angepasst. Als Basis nimmt das Finanzamt den tatsächlichen Gewinn. Die Vorauszahlungen werden dementsprechend angepasst, je nachdem ob vorauszusehen ist das der Gewinn höher oder niedriger ist. Für die Berechnung der Einkommensteuer werden zuerst einmal die Einnahmen addiert und anschließend sämtliche Betriebsausgaben, Werbekosten und Freibeträge abgezogen. Der Rest ergibt das zu versteuernde Einkommen. Dieses wird wiederum mit dem Einkommenssteuersatz multipliziert, was die zu zahlenden Steuern ergibt. Dazu können Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer kommen. Danach werden noch die Vorauszahlungen abgezogen.

Umsatzsteuer
Diese Steuer ist eine weitere wichtige Steuer in der Selbstständigkeit. Liegt der Umsatz unter 22.000 € und bis Kleinunternehmer, muss die Steuer nicht auf den Rechnungen angegeben werden. Ansonsten findet sie sich mit 7 oder 19 %, je nach angebotener Ware oder Leistung auf der Rechnung. Sie berechnet sich nach Umsatz x Steuersatz. Die Steuer lässt sich bei eingekauften Waren und Dienstleistungen als Vorsteuer abziehen. Dazu zählen Kommunikationskosten, Miete und Büromaterial. Die Steuer wird jeden Monat berechnet und beim Finanzamt angemeldet. Die Zahlung erfolgt am 10. des Folgemonats. Für mehr Spielraum kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Dadurch verlängert sich die Zahlungsfrist um einen Monat. Es wird somit die Differenz gezahlt, von dem was der Kunde gezahlt hat und was der Selbstständige beim Einkauf bei den Lieferanten zahlt. Es handelt sich um ein durchlaufen. Um Engpässe zu vermeiden, ist somit eine gute Liquiditätsplanung sinnvoll.

Gewerbesteuer
Gewerbetreibende zahlen zusätzlich diese Steuer. Die Gemeindeverwaltung liegt diese quartalsweise als Vorauszahlung fest. Termine sind der 15. Februar, der 15. Mai, der 15. August und der 15. November. Bei Einzelunternehmen wird die Steuer nur fällig, wenn dieses 24.500 € überschreitet. Dabei unterscheidet sich der Hebesatz je nach Gemeinde. Anhand des Hebesatzes erfolgt die Berechnung der Steuer. Ein großer Teil kann über die Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

Zeitpunkt der Steuerzahlung
Der steuerpflichtige Selbstständige bekommt nach Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt die Steuernummer zugeteilt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine monatliche Voranmeldung notwendig. In ihr deklariert der Selbstständige die Einnahmen und Ausgaben sowie die eingenommene Ust. inklusive der Vorsteuer der Ausgaben. Heraus kommt entweder eine Zahlung, die an das Finanzamt abgeführt werden muss oder eine Erstattung durch das Finanzamt. Zeitpunkt der Abgabe der Umsatz Vorsteueranmeldung ist der 10. des Folgemonats. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, verlängert sich die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag. Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, ist es möglich, die Voranmeldungen einen Monat zu verlängern.

Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung


Nach der Registrierung verlangt das Finanzamt innerhalb der ersten 2 Jahre die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Danach kann der Anmeldezeitraum angepasst werden, abhängig von der gezahlten Steuer des Vorjahres. Beträgt die Steuer weniger als 1000€ ist keine monatliche Abgabe der Voranmeldung notwendig. Einnahmen und Ausgaben werden in der jährlichen Steuererklärung aufgelistet. Liegt die Steuer des Vorjahres unter 7500€, wird eine quartalsweise Voranmeldung verlangt. Übersteigt die Steuer diese Beträge, passt das Finanzamt den Zeitpunkt der abzugebenden Voranmeldung auf ein monatliches Intervall an.

Das Kleinunternehmen und die Steuer
Das Kleinunternehmen zahlt die Steuer, wenn der Umsatz nicht höher als 17.500 € liegt. Das ist ein ungefährer Umsatz von 1458 € monatlich. Erfolgt die Gründung während des Jahres, berechnet man die Umsatzgrenze pro Rata. Als Kleinunternehmer hat man die Wahl, die Steuer auf der Rechnung auszuweisen. Je nach Entscheidung ist diese 5 Jahre lang bindend. Weiß der Kleinunternehmer die Steuer nicht auf der Rechnung aus, kann er keine Vorsteuer zurückverlangen. Die Abgabepflicht für die monatliche Voranmeldung entfällt beim Kleinunternehmer. Sie greift nur, wenn der Kleinunternehmer sich entschließt, die Steuer auf der Rechnung auszuweisen. Dann es eine monatliche Abgabe notwendig. Bevor die Entscheidung fällt, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse sinnvoll.

Die Buchführung als wichtiger Aspekt in der Unternehmenssteuerung
Buchhaltung dauert seine Zeit, ist aber gerade für die adäquate Darstellung für das Finanzamt sinnvoll. Sie muss zeitnah, vollständig und ordnungsgemäß erfolgen. Wenn die Buchführung ordentlich vorgenommen, spart es Zeit und Aufwand. Die Zahlen bieten zuverlässige Größen, an denen sich bei zukünftigen Entscheidungen orientiert werden kann. Sie steht im Zusammenhang mit dem Controlling bzw. der Unternehmenssteuerung. somit ist ein Umsatz bzw. Kostenplanung wichtig. Durch die Belege kann mitunter nachgewiesen werden, ob es sich um eine richtige Kleinunternehmerregelung in der Selbstherrlichkeit handelt oder um eine Scheinselbstständigkeit. Auch damit sind die steuerlichen Verpflichtungen verbunden. Wer keine Probleme mit dem Finanzamt möchte, sollte gewissenhaft seine Steuererklärungen abgeben und die Fristen einhalten.