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Kleinunternehmer:in - Welche Steuern musst Du zahlen?

| Lennart Cimbal | Magazin
Kleinunternehmer:innen können einerseits im Hauptberuf sowie zugleich im Nebenberuf tätig sein. Positiv an dem Kleinunternehmertum ist eine Befreiung von der Umsatzsteuerzahlung. Bis zu einem Betrag von 17.500 Euro zahlen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer, wenn diese auch im laufenden Jahr einen Umsatz von höchstens 50.000 Euro erreichen werden.

Was ist ein Kleinunternehmer?

Die geltende Kleinunternehmerregelung erleichtert den Einstieg in die Selbstständigkeit, weil der Verwaltungsaufwand eher niedrig ist und der Unternehmen dadurch jede Menge Geld und Zeit sparen kann. Generell sind Kleinunternehmer von der Zahlung der Umsatzsteuer ausgenommen, sofern diese die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Durch eine Nichterhebung der Umsatzsteuer können die Kleinunternehmer einen wirtschaftlichen Nutzen erlangen, wenn diese das Angebot vorwiegend an Privatkunden richten. Vor allem der Preis ist für diese meistens von Bedeutung und der Unternehmer kann durch eine Befreiung von der Umsatzsteuer einen günstigen Preis als die umsatzsteuerpflichtigen Konkurrenzunternehmen anbieten. Somit kann die Kleinunternehmerregelung auf jeden Fall lohnen. Hierfür müssen jedoch einige bedeutende Voraussetzungen erfüllt werden. So darf im ersten Geschäftsjahr der Umsatz von 22.000 Euro sowie im laufenden Geschäftsjahr jener von 50.000 Euro keinesfalls überschritten werden.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Kleinunternehmen die vereinfachte Buchführung verwenden können. Somit muss der Kleinunternehmer in seiner Buchführung nicht zwischen Netto- und Bruttobeträgen zu unterscheiden.

Meist lohnt es sich deshalb, wenn der Unternehmer die Regelung zunächst beansprucht. Allein schon deshalb, um zu erkennen, ob eine selbstständige Tätigkeit richtig für einen ist und auch wirtschaftlichen Gewinn bringt.

Die Steuerpflichten für Kleinunternehmer:innen

Die Kleinunternehmervorschrift entstammt aus dem Umsatzsteuerrecht. Bei der betrieblichen Gewinnermittlung und weitere Steuerarten hat diese Vorschrift keine direkten Auswirkungen. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmen müssen deshalb generell dieselben Steuervorschriften beachten wie die anderen gewerblichen Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler.
Besteuert wird der Gewinn generell aus Einnahmen und Ausgaben. Jene im Einkommensteuergesetz sowie in der Abgabeordnung geklärten vereinfachten Steuer- und Buchführungspflichten müssen zugleich von den Kleinunternehmen beachtet werden.
Besteuert wird ebenfalls der Gewerbeertrag, welcher etwa so hoch wie der Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz ist. Da Personengesellschaften und Einzelunternehmer Anspruch auf einen Steuerfreibetrag von 24.500 Euro haben, ist die von den Gemeinden und Städten erhobene Gewerbesteuer für umsatzsteuerliche Kleinunternehmen in aller Regel keine Rolle. Mit dem Jahresumsatz von 22.000 Euro lässt sich unter den gegebenen Umständen kein Gewerbeertrag erreichen, welcher höher als 24.500 Euro ist.
Aufgrund der Umsatzsteuereinnahmen sind die Kleinunternehmer nicht verpflichtet, vierteljährliche oder monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzusetzen. Eine jährliche Umsatzsteuererklärung wird von den Finanzämtern dennoch erwartet. Die ist jedoch recht schnell erledigt: Die Unternehmen müssen nur zu bestätigen, dass diese keinerlei Umsatzsteuer eingenommen haben.
Unternehmer und Selbstständige müssen auf den Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und die eingenommene Steuer abführen. Jene vom Unternehmen gezahlte Vorsteuer wird von den Finanzämtern erstattet. Getragen wird diese Steuerart schließlich von den Verbrauchern.
Welche Umsatzsteuerpflichten auf das Unternehmen zukommen, hängt vor allem davon ab, ob diese umsatzsteuerpflichtig sind und wie groß der Betrieb ist:
Gänzlich von der Umsatzsteuer befreit sind nur wenige Branchen und Tätigkeiten. Hierzu zählen beispielsweise Heilbehandlungen und verschiedene Kultur- und Bildungseinrichtungen.
Nicht erhoben wird eine Umsatzsteuerzahlung bei Selbstständigen und solchen Unternehmen, welche die Kleinunternehmerregelung an Anspruch nehmen.
Ist ein Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit und seine Leistungen werden trotzdem mit 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet, riskiert den Ärger mit der Kundschaft und muss zugleich draufzahlen. Weil nach § 14c Abs. 2 UStG die Umsatzsteuer unberechtigterweise ausgewiesen wird, muss der Unternehmer den entsprechenden Steuerbetrag an das Finanzamt abführen.

Der Unternehmer, welche eine Rechnung falsch ausgestellt hat, muss den Empfänger informieren und eine Korrektur beim zuständigen Finanzamt beantragen. Hat das Amt dem Empfänger noch keinerlei Vorsteuer erstattet, bekommt der Unternehmer den gezahlten Steuerbetrag wieder zurück. Hat der Empfänger der Rechnung die Vorsteuer bereits geltend gemacht, wird es noch schwieriger: Der Aussteller der Rechnung muss eine Korrektur beantragen und der Empfänger muss die Vorsteuer zurückbezahlen, ehe die Finanzämter den Betrag rückerstatten.

Die Bedeutung der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ist generell recht bequem. Da Unternehmen muss den Kunden keinerlei Umsatzsteuer in Rechnung stellen und muss sich nicht um die Wahl des korrekten Umsatzsteuersatzes zu kümmern und kann sich die Umsatzsteuervoranmeldungen jeden Monat ersparen.
Die Kleinunternehmerregelung ist in erster Linie eine bürokratische Erleichterung. Finanzielle Vorteile ergeben sich dann, wenn der Unternehmer vorwiegend Geschäfte mit Privatleuten tätigt. Weil der Unternehmer den Umsatzsteueranteil nicht beachten muss, kannst dieser gegenüber den umsatzsteuerpflichtigen Konkurrenten günstigere Preise anbieten.

Selbst zahlen muss das Unternehmen die Umsatzsteuer bei den betrieblichen Einkäufen dennoch. Die bezahlte Umsatzsteuer wird dann Vorsteuer genannt. Die Kleinunternehmer erhalten die Vorsteuer nicht zurückerstattet. Als Teil der Betriebsausgaben vermindert die bezahlte Vorsteuer jedoch wenigstens den steuerpflichtigen Gewinn.
Um die jährliche Umsatzsteuererklärung kommt der Kleinunternehmer jedoch nicht herum. Diese enthält nur lediglich die Erklärung, dass das Unternehmen keine Umsatzsteuer eingenommen hat. Dennoch verlangen die meisten Finanzämter, dass Kleinunternehmen eine Jahresumsatzsteuererklärung erklären.
Die Betriebe können auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. An eine Entscheidung ist dieses jedoch für fünf Jahre gebunden.
Wenn das Unternehmen den Kleinunternehmerstatus nutzen möchte, gibt es dies am besten gleich in dem Fragebogen für die steuerliche Erfassung an. Spezielle Fristen zur Abgabe gibt es nicht.
Kleinunternehmer können Einzelunternehmer, Teams oder Freiberufler sein, welche beispielsweise als GbR geregelt sind – die Rechtsform ist jedoch nicht entscheidend. Diese müssen nach §19 UStG wichtige Voraussetzungen erfüllen, sodass das Finanzamt das Unternehmen als Kleinunternehmer einstuft.

Der Umsatz im letzten Kalenderjahr muss unter 22.000 Euro liegen. Jene Grenze gilt seit dem 1.1.2020 – zuvor lag diese bei 17.500 Euro Umsatz. Die Basis für diese neue Maßnahme ist das Bürokratieentlastungsgesetz III.
O darf der Umsatz im laufenden Jahr höchstens 50.000 Euro betragen.
Für künftige Unternehmer gilt, dass die Gründer im ersten Jahr nicht über 22.000 Euro kommen dürfe. Hochgerechnet heißt, wer im Monat Juli gründet und somit rechnet, bis zum Ende des Jahres 15.000 Euro Umsatz zu machen, wird nicht unter die Kleinunternehmerregelung gerechnet, da dieser hochgerechnet auf das Jahr 30.000 Euro Umsatz macht und somit die Grenze übersteigt.
Die neue Umsatzgrenze in Höhe von 22.000 Euro gilt zugleich rückwirkend für 2019. Jene Kleinunternehmer, welche 2019 zwischen 17.500 und 22.000 Euro Umsatz erzielt haben, dürfen damit weiterhin die geltende Kleinunternehmerregelung verwenden – vorausgesetzt, der Umsatz hat im Jahre 2020 die 50.000 Euro unterschritten.
Wer diese Kriterien erfüllt, kann die Kleinunternehmerregelung anwenden und sich von der Zahlung der Umsatzsteuer befreien lassen. Das Unternehmen muss dann keinerlei Mehrwertsteuer in den Rechnungen ausweisen, darf dann aber ebenfalls keine Vorsteuer subtrahieren.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen entfallen und die Unternehmen müssen keine Unterscheidung von Netto und Brutto machen.
Finden die Unternehmen die Kunden meistens im Privatgeschäft, haben diese auf jeden Fall einen Vorteil, wenn sie 19 Prozent Umsatzsteuer nicht auf der Rechnung vermerken müssen.
Haben die Unternehmen eher Firmenkunden, kann die Regelung gar nichts bringen, denn für die Abnehmer ist die Umsatzsteuer ein stetiger Posten und damit kein Preisnachteil. Im Gegensatz können die Unternehmer jedoch keine Vorsteuer auf erworbene Betriebsmittel subtrahieren.
Wenigstens im Geschäft mit Firmenkunden kann die Kleinunternehmerregelung von Nachteil sein und einen Anschein erwecken, das Unternehmen ist keine vollwertige Einrichtung.
Wer einen hohen Einsatz an Material hat, kann bei der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer auf die Betriebsausgaben absetzen. Dies ist ein erheblicher Nachteil, vor allem wenn das Unternehmen hohe Anfangsinvestitionen (beispielsweise für Werkzeug) tätigen musste.
Für Vollerwerbsgründer im Handwerksbereich ist die Regelung generell bequem, jedoch meistens weniger vorteilhaft. Es sind dabei zu hohe Anfangsinvestitionen notwendig, als dass die Gründer auf eine Erstattung der Umsatzsteuer für die nötigen Betriebsmittel verzichten können. Spätestens ab dem dritten Jahr fallen die erfolgreichen Unternehmer ohnehin unter die Regelbesteuerung.
Für Nebenerwerbsgründer kann sich eine Gründung als Kleinunternehmer hingegen lohnen, vor allem wenn die Unternehmer ohne große Investition auskommen und die Umsätze konstant unter 22.000 Euro liegen.