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Gewinnermittlung - Das solltest Du als Selbstständige:r unbedingt wissen

| Lennart Cimbal | Magazin
In der Einkommensteuer sind mehrere Methoden verankert, welche zu Gewinnermittlung für Unternehmen verwendet werden können. Diese Methoden sind in verschiedene Sparten eingeteilt. Die erste Sparte ist die Ermittlung des Gewinns durch einen Betriebsvermögensvergleich, die andere Möglichkeit ist die Ermittlung des Gewinns ohne den Betriebsvermögensvergleich.
Bei der Ermittlung des Gewinns werden sämtliche Ausgaben und Einnahmen eines Unternehmens miteinander verglichen. Aus jenem Vergleich wird der Verlust oder der Gewinn der freiberuflichen oder der selbstständigen Tätigkeit berechnet.

In aller Regel erfolgt die Gewinnermittlung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zum 31.Dezember. Bei umsatzstarken und großen Unternehmen, erfolgt diese oftmals zum Monats- oder Quartalsende.
Es gibt mehrere Gründe, welche die Arbeit einer Ermittlung des Gewinns begründen. Auf der Grundlage der Gewinnermittlung wird vor allem die Höhe der Einkommensteuer berechnet. Diese ist damit ein wesentlicher Bestandteil der Einkommenssteuererklärung.
Die Unternehmen erkennen anhand der Zahlen, ob die selbstständige oder die freiberufliche Tätigkeit aus wirtschaftlicher Sicht überzeugend ist.

Die Bedeutung der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Die Einnahmenüberschussrechnung kennen die meisten Selbstständigen und Freiberufler als Vordruck in ihrer Steuererklärung. Sie tragen hier alle Einnahmen ein sowie die Werte für die Arten ihrer Betriebsausgaben. Das Ergebnis ist dann der Gewinn. Dieser ist die Grundlage für die Einkommenssteuererklärung.
Die Abgrenzung ist ebenfalls von Bedeutung. Wer eine Einnahmenüberschussrechnung aufstellt, der handelt und denkt nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip und wird in aller Regel hiernach besteuert. Entscheidend ist dabei das Datum, an welchem das Geld übertragen wurde. Unternehmen, die bilanzieren, müssen darauf achten, wann jene Kosten entstanden sind, nicht, wann diese bezahlt wurden.

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine Methode der Gewinnermittlung bei einer einfachen Buchhaltung. Im Vergleich zur doppelten Buchhaltung buchen die Unternehmen bei der einfachen Buchhaltung jeden Vorfall des Geschäftes lediglich auf ein Konto. Dies erfolgt entweder als Ausgabe oder Einnahme. Deshalb wird die Einnahmenüberschussrechnung zugleich Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genannt.
Als Gründer können die Unternehmen die Einnahmenüberschussrechnung selbst gestalten, zum Beispiel mit einer EÜR-Vorlage und einem Konto bei ELSTER.

Die Bedeutung des Zufluss-Abfluss-Prinzips

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip bzw. der Ist-Besteuerung zählt das zu den Ausgaben und Einnahmen eines Jahres, was innerhalb dieses Jahres bezahlt worden ist.
Nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip sind alle Einnahmen und Ausgaben einem Kalenderjahr steuerlich beizuordnen, in welchen diese zugeflossen sind bzw. gezahlt wurden. Das Prinzip stellt auf den eigentlichen Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Einnahme ab. Eine Ausnahme sind dabei die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen. Hierzu gibt es verschiedene Gesetze, und Vorschriften für die Rechtsprechung.
Die generelle Aussage über den Zeitpunkt des Zuflusses bei Einnahmen enthält der § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG wichtige Aspekt. Den Leistungszeitpunkt für die Ausgaben bestimmt der § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die einzelnen Sätze 2 in Abs. 1 und 2 sind die Sonderregelungen für wiederkehrende Ausgaben und Einnahmen. Auf jene der Vereinfachung helfende Ausnahmeregelung vom Prinzip des Zuflusses für das Lohnsteuerverfahren verweist der geltende § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG.
Die Einnahmen sind in jenem Zeitpunkt geflossen, wenn der Steuerpflichtige die Verfügungsmacht bekommen hat. Außerordentlich gelten nacheinander wiederkehrende Zahlungen, welche innerhalb einer Zeit von zehn Tagen vor oder nach Abschluss des Kalenderjahres ab- oder zugeflossen sind, als in jenem Kalenderjahr gezahlt bzw. bezogen. Die Verfügungsmacht wird in der Regel erlangt, wenn der Unternehmenserfolg schon eingetreten und die Zahlung ebenso bereits erfolgt ist oder die Möglichkeit geschaffen ist, den Erfolg herbeizuführen. Der wirtschaftliche Standpunkt all ist dabei entscheidend. Dazu gibt es zivilrechtliche Vorgaben einer untergeordneten Bedeutung (BFH-Urteil III R 32/92, BStBl II 1994, 179 vom 1.10.1993). Vereinzelt ist demnach zum Beispiel die Fälligkeit einer Zahlung oder die Zeitspanne, für den die Leistung erbracht worden ist. Hiernach liegt ein Zufluss erst mit der eigentlichen Bemächtigung der wirtschaftlichen Verfügung über ein in Geld oder Wert bestehendes WG vor. Dies ist in aller Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Erfolgs der Leistung oder der Möglichkeit, den Erfolg herbeizuführen (BFH Urteil IX R 70/85, BStBl II 1990, 310 vom 21.11.1989). Die Art und Weise des Übergangs der Verfügungsmacht ist gering. Damit kann auch bei den sogenannten schwebenden Geschäften die Realisierung der Gewinne nicht bis zur teilweisen oder vollen Erfüllung der Geschäfte aufgeschoben werden.
Die Ausgaben sind in jenem Zeitpunkt geleistet, wenn der Steuerpflichtige die Verfügungsmacht nicht mehr besitzt. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind sämtliche Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem diese geleistet wurden. Die Vorschriften des Abflussprinzips sind im Rahmen des § 11 EStG einerseits bei der unbeschränkten und andererseits bei der beschränkten Steuerpflicht anzuwenden. Dies funktioniert auch beim Wechsel der unbeschränkten zur begrenzten Steuerpflicht und entgegengesetzt.
Dabei gibt es jedoch Ausnahmen. Bei Zahlungen bis zum 10. Januar können Geldflüsse unter gewissen Umständen noch zum vorherigen Jahr dazugezählt werden.

Die Gewinnermittlung ohne Betriebsvermögensvergleich

Bei der Ermittlung des Gewinns ohne Betriebsvermögensvergleich werden Umsätze, Kosten und Einnahmen sowie Ausgaben gegenübergestellt. Die Ermittlung des Gewinns bezieht sich generell immer auf einen definierten Zeitraum, welcher in der Regel vom 1. Januar bis zum 31. Dezember geht. Abweichungen hiervon gibt es allerdings in der Landwirtschaft, deren Wirtschaftsjahr meistens vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dauert. Die Gewinnermittlung kann dabei durch eine Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EstG sowie nach § 13a EstG der Durchschnittssteuersätze ausgeführt werden. Umfassend ist die sogenannte 4/3-Rechnung, deren Begriff sich aus der Konsolidierung im Steuergesetz (§ 4 Abs. 3 EStG) errechnet.

Vielen Steuerzahlern ist die Gewinnermittlung ohne den Betriebsvermögensvergleich als Einnahmeüberschussrechnung bekannt. Hierbei gibt es viele Aspekte zu beachten.
Steuerpflichtige, welche aufgrund der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind, Steuerbücher zu führen und regelmäßig die Jahresabschlüsse zu erstellen, müssen den erzielten Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Beim diesem ist der Gewinn der Betrag zwischen dem Betriebsvermögen am Abschluss des Wirtschaftsjahres und dem Vermögen am Schluss des vorherigen Wirtschaftsjahres, vermehrt um jenen Wert der Entnahmen und verringert um den Wert aller Einlagen. Bei der Eröffnung oder dem Erwerb des Unternehmens tritt an Stelle des Betriebsvermögens am Abschluss des vorherigen Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen zum Datum der Neueröffnung oder des Erwerbes des Unternehmens.
Den Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich müssen die gewerblichen Unternehmen sowie Forst- und Landwirte ermitteln, wenn das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So dürfen die Umsätze einschließlich der steuerfreien Absätze mehr betragen als 500.000 Euro im Kalenderjahr. Es ist zu beachten, dass nach dem 31.12.2015 hierbei für die Wirtschaftsjahre 600000 Euro je Kalenderjahr galten.
Selbstbewirtschaftete forst- und landwirtschaftliche Flächen besitzen einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro.
Generell wird ein Gewinn aus dem Gewerbebetrieb von über 50.000 Euro in einem Wirtschaftsjahr erzielt.

Eine Verpflichtung zur Aufstellung der Bilanz und somit zur Ermittlung des Gewinns durch den Betriebsvermögensvergleich kann sich ebenfalls aus anderen bestehenden Gesetzen ergeben. So ist schon eine GmbH nach ihrer Rechtsform zu der Anfertigung der Bilanzen im Geschäftsjahr verpflichtet. Freiberufler dagegen müssen keine Bilanzen erstellen und sind somit zugleich bei einer Überschreitung der Größen nicht zu einer Ermittlung des Gewinns durch einen Betriebsvermögensvergleich verpflichtet. Im Zuge der Bilanzierung sind die Vorschriften für eine Bewertung des Vermögens, die Abnahme der Wirtschaftsgüter und den Ansatz der betrieblichen Ausgaben zu beachten.

Seit dem 01.01.2008 können Einzel- oder Mitunternehmer von Personengesellschaften jenen im Unternehmen vorhandenen Gewinnanteil mit einem Antrag durch den Sondersteuersatz in Höhe von 28,25 Prozent versteuern. Voraussetzung ist, dass der Gewinn in dem Unternehmen durch den Betriebsvermögensvergleich bestimmt wird und der Anteil des Gewinns der Einzel- oder Mitunternehmer mehr als 10 Prozent bzw.10.000 Euro beträgt. Bei einer späteren Entnahme muss der vorher begünstigte Gewinn nachträglich versteuert werden. Dabei beträgt der Steuersatz 25 Prozent bzw. 26,83 Prozent (einschließlich Solidaritätszuschlag). So erhöht sich der Einkommensteuersatz in der Summe auf 48,28 Prozent.