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Die Gewerbe-Anmeldung

| Lennart Cimbal | Magazin
Die Anmeldung eines bezeichnet den Prozess, der dazugehörige Gewerbeschein das Dokument, welches die Gründer bekommen, wenn diese die Gewerbeanmeldung abgeschlossen haben. Ein wichtiger Begriff, der in diesem Zusammenhang häufig genannt wird, ist die Anzeige eines Gewerbes als Synonym zur Gewerbeanmeldung.
Das Gewerbe kann von natürlichen Personen und von anderen Rechtsträgern angemeldet werden. Hierfür gelten verschiedene Voraussetzungen. So muss die natürliche Person bei der Anmeldung wenigstens 18 Jahre alt sein, eine EWS- bzw. EU-Staatsbürgerschaft haben oder einen Aufenthaltstitel vorzeigen können. Nötig ist ein Wohnsitz in Deutschland oder in der EU oder in der Schweiz. Zugleich dürfen keinerlei Ausschlussgründe vorhanden sein.

Eingetragene Personengesellschaften und andere juristische Personen können ebenfalls ein Gewerbe wie die natürlichen Personen ausüben. Hierfür gelten allerdings unterschiedliche Anforderungen für die einzelnen Rechtsformen.
Die Gründung des eigenen Unternehmens benötigt sehr viel Mut und eine passende Idee und sie bedarf zugleich einer durchdachten Organisation und Planung. Einer der bedeutendsten Schritte in der Phase der Gründung ist die Gewerbeanmeldung. Nur, wer das Gewerbe korrekt anmeldet, darf es rechtmäßig betreiben. Hierbei ist die Anmeldung, je nach ausgewählter Branche, an verschiedene Auflagen und Voraussetzungen gebunden und bringt außerdem einen nicht zu unterschätzenden administrativen Aufwand mit sich. Die Gründer müssen sich bei der Anmeldung fragen, was ihr Gewerbe darstellt, wie eine Gewerbeanmeldung funktioniert und welche Besonderheiten es dabei zu beachten gilt.

Wer sollte ein Gewerbe anmelden?

Generell gilt, dass jeder Unternehmer, welcher auf Dauer eigenverantwortlich und auf seine eigene Rechnung eine Arbeit mit einer Absicht auf Gewinn ausübt, dies als Gewerbe anmelden muss. Dieses ist daher damit verbunden, dass der Unternehmer selbstständig und nicht an Weisungen gebunden arbeitet und Rechnungen für die Dienstleistung oder die Produkte stellt. In diesem Fall musst er vor Aufnahme der Arbeit den Gewerbeschein beantragen.
Außerdem ist der Unternehmer in diesem Fall gewerbesteuerpflichtig, sofern der Umsatz die Grenze des Freibetrags übersteigt. Dieser Freibetrag liegt gemäß dem Gewerbesteuergesetz zurzeit bei 24.500 EUR pro Jahr. Wenn der Unternehmer in einem Jahr weniger als den Betrag erwirtschaftet, dann muss dieser keine Gewerbesteuer bezahlen.

Wann muss ein Gewerbe angemeldet werden?

Generell gilt für die Anmeldung des Gewerbes der § 14 der Gewerbeordnung (GewO). Hiernach müssen die Unternehmer ein Gewerbe anmelden, wenn diese verschiedenen Punkte ihrer Tätigkeit erfüllen. Entweder nehmen diese eine gewerbliche Tätigkeit auf, übernehmen einen schon bestehenden Gewerbebetrieb, eröffnen eine neue Zweigniederlassung, verlegen ein Gewerbe oder sie verändern die Gewerbeart.
Eine wichtige Frage ist, ab wann es sich um eine gewerbliche Arbeit handelt. Hier definiert der § 15, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Grundlagen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn die Arbeit selbstständig ausgeführt wird, eine Gewinnabsicht besteht, der Betrieb auf Dauer angelegt ist und der Unternehmer am täglichen Wirtschaftsleben teilnimmt. Hierbei darf es sich nicht um eine landwirtschaftliche, freiberufliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit handeln.
Grundsätzlich ist bei der Gewerbeanmeldung nicht von einem Freibetrag oder einer Umsatzgrenze die Rede. Es ist zugleich egal, ob die Unternehmer diese Arbeit zunächst im Klein- oder in einem Nebengewerbe betreiben. Wenn diese eine gewerbliche Arbeit aufnehmen, die den bekannten Prämissen entspricht, müssen diese es auf jeden Fall dem Gewerbeamt mitteilen.
Falls die Selbstständigen als Freiberufler eine Arbeit ausüben wollen, dann müssen diese jene Tätigkeit nicht beim Gewerbeamt anmelden. In diesem Fall reicht eine formlose Information an das zuständige Finanzamt aus. Anschließend erhalten die Unternehmer ein Formular, den Erfassungsbogen für die Steuer zugeschickt.

Welche Arbeiten genehmigungs- und erlaubnispflichtig sind, ist in der Gewerbeordnung verzeichnet. Eine Erlaubnis wird in aller Regel durch die zuständige Behörde der Kommune oder der Stadt bzw. der Gemeinde erteilt. Meistens ist das das Ordnungsamt. Gemäß § 29 der Gewerbeordnung ist zum Beispiel die Eröffnung eines Reisebüros oder die Arbeit als Versicherungsberater erlaubnispflichtig. Einer Genehmigung bedarf es unter anderem für die Anmeldung für die Arzneimittelherstellung oder die Eröffnung eines Rundfunksenders. Auch bei der Anmeldung eines Taxiunternehmens, einer Fahrschule, einer Gaststätte oder eines ambulant tätigen Pflegedienstes. Dazu sind behördliche Genehmigungen notwendig, die der Unternehmer vorweisen muss. Da diese recht verschieden sind, lohnt es sich, zeitig mit dem zuständigen Ordnungsamt in Kontakt zu treten.

Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung?

Um das Gewerbe anzumelden, müssen die Unternehmer mehrere Schritte unternehmen. Zuerst müssen diese klären, ob sie ein überhaupt Gewerbe anmelden müssen.
Im zweiten Schritt überprüfen die Unternehmer die Voraussetzungen, ob diese eine besondere Erlaubnis wie beispielsweisen einen Meisterbrief brauchen.
Je nach Bundesland gehen die Unternehmer im dritten Schritt zum Gewerbeamt oder zur IHK oder. Dazu sind Unterlagen wieder Personalausweis oder der Reisepass mit einer Meldebestätigung nötig. Je nach Zweig des Gewerbes kann es sein, dass noch andere Unterlagen vorgelegt werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel Genehmigungen oder Nachweise. Nun wird das Formular „Gewerbeanmeldung“ ausgefüllt und abgegeben. Die Behörde gibt dem Unternehmer hiervon eine Kopie mit und die Anmeldung ist abgeschlossen.

Ist ein Businessplan erstellt, kommen die ersten formalen Fragen beim Unternehmer auf. Egal welche Idee für ein Geschäft umgesetzt werden soll, generell sind lediglich Gewerbetreibende nach § 14 Gewerbeordnung verpflichtet, die eigene Selbständigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Die Angehörigen freier Berufe sowie die Berufe der Urproduktion (Forst-, Land- und Fischereiwirte) sind keine Gewerbetreibenden und müssen entsprechend kein Gewerbe beim Amt anmelden.
Zum Gebiet der freien Berufe gehören Arbeiten aus den Bereichen Steuer-, Rechts-, oder Wirtschaftsberatung, Heilwesen, technische und naturwissenschaftliche Arbeiten und Kulturberufe. Beispiele sind etwa Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Lehrer oder Journalisten. In § 18 des Einkommenssteuergesetzes sind alle ausführlich freien Berufe in einer Art Katalog verzeichnet. Hinzu kommen noch die katalogähnlichen Berufe, welchen denen im Katalog genannten zu großen Teilen entsprechen.

Da die Freiberufler keine Gewerbetreiber sind, müssen diese die Selbständigkeit nicht beim Gewerbeamt anmelden und zahlen zugleich keine Gewerbesteuer. Ein anderer Vorteil der freien Berufe ist, dass diese in keinem Fall Mitglied einer Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer sind und müssen daher keine Kammerbeiträge bezahlen. Jedoch müssen diese sich - je nach Beruf - bei zuständigen Kammern anmelden, denn diese Tätigkeiten sind genehmigungspflichtig.

Die Anmeldung des Gewerbes ist dagegen für alle anderen Selbständigen und unternehmerisch Arbeitenden, die eine Gewinnabsicht verfolgen, bindend. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Größe eines Unternehmens und die Anmeldung erfolgt auf die gleiche Art und Weise.

Das Gewerbe wird stets von einem Gewerbetreibenden beantragt. Bei einem Einzelunternehmen meldet der Geschäftsinhaber das Gewerbe an. Bei den Personengesellschaften wird es durch den oder die Geschäftsführer oder durch die geschäftsführenden Mitinhaber gemeldet, bei der Kapitalgesellschaft (beispielsweise eine GmbH) durch den oder die Geschäftsführer.

Viele Unternehmer stellen sich zu Anfang die Frage, wo sie das Gewerbe anmelden müssen.
Dies ist unterschiedlich, denn je nach Bundesland übernimmt die Anmeldung die Handwerkskammer, die IHK oder die Gemeinde.
Die Gewerbeanmeldung bei der IHK erfolgt zum Beispiel in Bayern, in Rheinland-Pfalz oder in Hamburg. In den anderen Bundesländern übernimmt die Anmeldung normalerweise die Kommune, in welcher das Unternehmen seinen Sitz hat. Es wird hier im Gemeindegewerberegister verwaltet und eingetragen.

Die Gewerbeanmeldung ist als Prozess an sich schnell getätigt und zugleich kostengünstig. In vielen Kommunen liegen die Gebühren für eine Gewerbeanzeige zwischen 10 und 20 Euro, maximal werden dafür in Deutschland 60 Euro verlangt.
Je nach Art des angemeldeten Gewerbes müssen die Unternehmer jedoch einige Mehrkosten einplanen. Zum Beispiel entstehen Gebühren für ein polizeiliches Führungszeugnis oder Gebühren für einen Auszug aus dem Gewerberegister.

Eine Gewerbeanmeldung ist generell persönlich, online oder per Post möglich.
Ob der Unternehmer persönlich erscheinen muss, hängt vom zuständigen Gewerbeamt ab. Bei einigen kann der Antrag per Post schriftlich eingereicht werden. Das Anmeldeformular kann oftmals online ausgefüllt werden, da der Unternehmer jedoch die persönliche Unterschrift tätigen muss, kann die Anmeldung meistens nicht online erfolgen. Leidlich im Land Berlin kann die Anmeldung online möglich.

Die Bedeutung des Kleingewerbes

Ein Kleingewerbe ist ein kleineres Geschäftsmodell, für das die Anmeldung ebenfalls einfach ist.
Wenn die Unternehmer ein Kleingewerbe anmelden wollen, müssen diese sich an das zuständige Gewerbeamt wenden. Hierbei betragen die Kosten für einen Gewerbeschein je nach Firmensitz in aller Regel ebenfalls zwischen 10 und 30 Euro. Die meisten Ämter bieten inzwischen die Gewerbeanmeldung über Online-Vordrucke an. Vor einer solchen Anmeldung sollten die Konzessionen und die Genehmigungen bereits vorliegen.

Der Schritt in eine Selbstständigkeit erfordert generell Mut und soll ausreichend durchdacht sein. So sollten sich die Unternehmer zum Beispiel rechtzeitig darüber bewusstwerden, welche Art Unternehmen diese gründen wollen. Eine beliebte Variante bei Existenzgründern ist es, sich zuerst mit dem Kleingewerbe selbstständig zu machen. Die Kleingewerbetreibende sind keine Geschäftsleute nach dem Handelsgesetzbuche (HGB). Diese müssen sich daher nicht an die rechtlichen Vorgaben des Handelsrechts halten. Daher gelten anstelle dessen die Verfügungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Somit entfallen zugleich Pflichten wie die zur Buchführung. Für die Kleingewerbe erfolgt deshalb keine Eintragung in das Handelsregister.